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Kanadische Quellensteuer und deutsche Abgeltungsteuer: So werden kanadische Aktien besteuert

25 Prozent kanadische Quellensteuer, 15 Prozent nach dem DBA, Anrechnung auf die Abgeltungsteuer und Erstattung: ein Überblick für Privatanleger in Deutschland mit Rechenbeispiel.

Fachlich geprüft von Jean-Francois Pen am 16.10.2026

Inhalt

Kanadische Quellensteuer und deutsche Abgeltungsteuer

Wer kanadische Aktien im deutschen Depot hält, hat es mit zwei Steuersystemen zu tun. Kanada besteuert Dividenden, die an Ausländer fließen, direkt an der Quelle. Deutschland besteuert die Kapitalerträge seiner Einwohner mit der Abgeltungsteuer. Damit nicht doppelt gezahlt wird, gibt es das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Kanada. Dieser Ratgeber erklärt, wie beides zusammenspielt. Er richtet sich an Privatanleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und ihre Aktien im Privatvermögen halten.

Wichtig: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Darstellung des Rechtsstands vom Oktober 2026 und ersetzt keine Steuerberatung.

Schritt 1: Kanada behält 25 Prozent ein

Nach dem kanadischen Einkommensteuergesetz (Income Tax Act, Section 212 Abs. 2) zahlt jede nicht in Kanada ansässige Person eine Einkommensteuer von 25 Prozent auf Dividenden, die eine in Kanada ansässige Gesellschaft an sie zahlt oder ihr gutschreibt. Die kanadische Steuerbehörde Canada Revenue Agency (CRA) erläutert, dass dieser Satz von 25 Prozent nach dem Gesetz oder nach einem bilateralen Steuerabkommen gesenkt werden kann. Zuständig für den Steuerabzug ist der kanadische Zahler oder die zwischengeschaltete Stelle („withholding agent“).

Schritt 2: Das DBA begrenzt die Quellensteuer auf 15 Prozent

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 19. April 2001 ist laut Bundesfinanzministerium am 28. März 2002 in Kraft getreten. Nach Artikel 10 Absatz 2 darf Kanada Dividenden zwar besteuern. Ist eine in Deutschland ansässige Person Nutzungsberechtigter, darf die Steuer aber nicht höher sein als:

  • 5 Prozent des Bruttobetrags, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die mindestens 10 Prozent der Stimmrechte der ausschüttenden Gesellschaft kontrolliert;
  • 15 Prozent des Bruttobetrags in allen anderen Fällen.

Für Privatanleger gilt also die Obergrenze von 15 Prozent.

Schritt 3: Anrechnung auf die deutsche Abgeltungsteuer

In Deutschland beträgt die Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG 25 Prozent (Abgeltungsteuer). Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Steuer (§ 4 SolzG) und gegebenenfalls Kirchensteuer. Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG).

Die kanadische Quellensteuer wird auf die deutsche Steuer angerechnet. Grundlage ist Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b des DBA: Angerechnet wird die kanadische Steuer, die „in Übereinstimmung mit diesem Abkommen“ auf Dividenden gezahlt worden ist. Dabei gelten die Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern.

Diese Vorschriften stehen in § 32d Abs. 5 EStG. Angerechnet wird die ausländische Steuer, die festgesetzt und gezahlt wurde, und zwar „um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt“. Das ist der entscheidende Punkt: Hat Kanada 25 Prozent einbehalten, obwohl nach dem DBA nur 15 Prozent zulässig sind, besteht ein Ermäßigungsanspruch. Angerechnet werden dann nur 15 Prozent. Außerdem ist die Anrechnung auf die deutsche Steuer begrenzt, die auf die Kapitalerträge des Jahres entfällt.

Hat die Bank ausländische Steuer beim Steuerabzug nicht berücksichtigt, können Sie sie über die Einkommensteuererklärung geltend machen: § 32d Abs. 4 EStG nennt ausdrücklich den Fall „noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern“.

Schritt 4: Zu viel einbehaltene Steuer von Kanada zurückholen

Hat Kanada mehr als 15 Prozent einbehalten, kann die Differenz nicht in Deutschland angerechnet werden. Sie muss bei der kanadischen Steuerbehörde zurückgefordert werden. Dafür stellt die CRA das Formular NR7-R „Application for Refund Part XIII Tax Withheld“ bereit.

Damit von vornherein nur der ermäßigte Satz einbehalten wird, sieht die CRA das Formular NR301 vor („Declaration of eligibility for benefits (reduced tax) under a tax treaty for a non-resident person“). Mit dieser Erklärung belegen Empfänger gegenüber dem Zahler, dass sie Anspruch auf Abkommensvorteile haben. Ob und wie Ihre deutsche Depotbank die Erklärung in der Verwahrkette weitergibt und ob dann tatsächlich nur 15 Prozent einbehalten werden, ist je nach Bank und Verwahrkette unterschiedlich. Auskunft gibt die jeweilige Depotbank. Ein Blick auf die Dividendenabrechnung zeigt, welcher Satz einbehalten wurde.

Rechenbeispiel Dividende

Ein vereinfachtes Beispiel, ohne Kirchensteuer, mit bereits ausgeschöpftem Sparer-Pauschbetrag und einer in Euro umgerechneten Bruttodividende von 100 Euro:

| | Fall A: Kanada behält 15 % ein | Fall B: Kanada behält 25 % ein | |---|---|---| | Bruttodividende | 100,00 € | 100,00 € | | Kanadische Quellensteuer | 15,00 € | 25,00 € | | Deutsche Abgeltungsteuer (25 %) | 25,00 € | 25,00 € | | abzüglich anrechenbare Quellensteuer | −15,00 € | −15,00 € | | Verbleibende Abgeltungsteuer | 10,00 € | 10,00 € | | Solidaritätszuschlag (5,5 % auf 10 €) | 0,55 € | 0,55 € | | Steuern insgesamt | 25,55 € | 35,55 € | | davon in Kanada erstattungsfähig | entfällt | 10,00 € (über NR7-R) |

Das Beispiel zeigt: Im Fall B ist die Belastung um 10 Euro höher, bis die Differenz in Kanada erstattet wird. Bei kleinen Dividendenbeträgen kann der Aufwand eines Erstattungsantrags den Betrag übersteigen.

Eine weitere Folge der Anrechnungsgrenze: Fällt in Deutschland keine Steuer an, etwa weil der Sparer-Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist, kann die kanadische Quellensteuer nicht angerechnet werden. Sie wird dann zur endgültigen Belastung. Der Grund: § 32d Abs. 5 Satz 3 EStG begrenzt die Anrechnung auf die deutsche Steuer.

Viele Small Caps zahlen keine Dividende

Für viele der hier behandelten kanadischen Small Caps spielt die Dividendenbesteuerung praktisch keine Rolle. Explorationsgesellschaften ohne Umsätze schütten in der Regel nichts aus. Ohne Dividende fällt auch keine kanadische Quellensteuer auf Dividenden an. Entscheidend ist dann die Besteuerung von Kursgewinnen.

Kursgewinne: grundsätzlich nur in Deutschland

Für Gewinne aus dem Verkauf von Aktien regelt Artikel 13 des DBA, welcher Staat besteuern darf. Kanada behält sich in Artikel 13 Absatz 4 ein Besteuerungsrecht für bestimmte Anteile vor, deren Wert überwiegend auf in Kanada gelegenem unbeweglichem Vermögen beruht. Ausdrücklich ausgenommen sind aber Anteile, die an einer anerkannten Börse in Kanada notiert sind. Zudem gilt die Regel nur für eine wesentliche Beteiligung von mindestens 10 Prozent. Für alle übrigen Fälle bestimmt Artikel 13 Absatz 6: Gewinne können „nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist“.

Für Privatanleger in Deutschland mit börsennotierten kanadischen Aktien heißt das: Kursgewinne werden in Deutschland besteuert, mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Was in Deutschland sonst noch gilt

  • Sparer-Pauschbetrag: Von den Einkünften aus Kapitalvermögen wird ein Pauschbetrag von 1.000 Euro abgezogen, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2.000 Euro (§ 20 Abs. 9 EStG).
  • Währungseffekte zählen mit: Bei Geschäften in einer anderen Währung als Euro werden die Veräußerungserlöse zum Zeitpunkt des Verkaufs und die Anschaffungskosten zum Zeitpunkt des Kaufs in Euro umgerechnet (§ 20 Abs. 4 EStG). Ein steigender oder fallender kanadischer Dollar wirkt sich also auf den steuerpflichtigen Gewinn aus.
  • Verlustverrechnung: Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG).
  • Günstigerprüfung: Auf Antrag werden die Kapitaleinkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuertarif besteuert, wenn das zu einer niedrigeren Steuer führt (§ 32d Abs. 6 EStG).

Häufige Fragen

Hat Kanada ein Besteuerungsrecht auf meine Kursgewinne? Bei Kursgewinnen aus börsennotierten Aktien ohne wesentliche Beteiligung weist das DBA (Art. 13 Abs. 6) das Besteuerungsrecht nur dem Staat zu, in dem der Veräußerer ansässig ist, hier also Deutschland. Die kanadische Steuer auf Dividenden wird an der Quelle einbehalten. Ob in Sonderfällen, etwa bei größeren Beteiligungen, in Kanada Erklärungspflichten bestehen, behandelt dieser Ratgeber nicht; das ist eine Frage für die steuerliche Beratung.

Wo sehe ich, wie viel Quellensteuer einbehalten wurde? In der Dividendenabrechnung Ihrer Depotbank und in der jährlichen Steuerbescheinigung.

Gilt das auch für kanadische Aktien, die ich in Frankfurt oder bei Tradegate gekauft habe? Ja. Maßgeblich ist der Sitz der ausschüttenden Gesellschaft, nicht der Handelsplatz, an dem Sie die Aktie gekauft haben (Art. 10 Abs. 2 DBA spricht von einer „in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft“).

Fazit

Kanada behält auf Dividenden an Ausländer gesetzlich 25 Prozent Quellensteuer ein. Nach dem DBA darf es für Privatanleger aus Deutschland höchstens 15 Prozent sein. Diese 15 Prozent werden auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet. Was darüber hinaus einbehalten wurde, muss in Kanada mit dem Formular NR7-R zurückgefordert werden. Kursgewinne aus börsennotierten kanadischen Aktien werden nach dem DBA grundsätzlich nur in Deutschland besteuert. Für die vielen Explorationsgesellschaften ohne Dividende ist das der wichtigere Punkt. Die Dividendenabrechnung zeigt, welcher Satz einbehalten wurde, und damit, ob eine Erstattung in Kanada in Frage kommt.

Keine Anlage- oder Steuerberatung. Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information. Steuerliche Folgen hängen von Ihren persönlichen Verhältnissen ab; wenden Sie sich im Zweifel an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Aktien kleiner Unternehmen sind hochriskant und können bis zum Totalverlust fallen. Die Redaktion hält keine Positionen in Wertpapieren der in unseren Beiträgen behandelten Emittenten. Stockwire erhält keine Vergütung von Emittenten.

Quellen

  1. Justice Laws Website (Kanada): „Income Tax Act, Section 212“, https://laws-lois.justice.gc.ca/eng/acts/I-3.3/section-212.html (abgerufen am 15.10.2026)
  2. Canada Revenue Agency: „Rates for Part XIII tax“, https://www.canada.ca/en/revenue-agency/services/tax/international-non-residents/payments-non-residents/nr4-part-xiii-tax/part-xiii-withholding-tax/rates-part-xiii-tax.html (abgerufen am 15.10.2026)
  3. Bundesfinanzministerium: „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Inkrafttreten 28.03.2002)“, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Kanada/2002-03-27-Kanada-Abkommen-DBA.html (abgerufen am 15.10.2026)
  4. Bundesgesetzblatt 2002 Teil II Nr. 11 (Abkommenstext: „Art. 10, 13, 23)“, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Kanada/2002-03-27-Kanada-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (abgerufen am 15.10.2026)
  5. Gesetze im Internet: „§ 32d EStG“, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html (abgerufen am 15.10.2026)
  6. Gesetze im Internet: „§ 20 EStG“, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html (abgerufen am 15.10.2026)
  7. Gesetze im Internet: „§ 4 SolzG 1995“, https://www.gesetze-im-internet.de/solzg_1995/__4.html (abgerufen am 15.10.2026)
  8. Canada Revenue Agency: „Formular NR7-R „Application for Refund Part XIII Tax Withheld“, https://www.canada.ca/en/revenue-agency/services/forms-publications/forms/nr7-r.html (abgerufen am 15.10.2026)
  9. Canada Revenue Agency: „Formular NR301“, https://www.canada.ca/en/revenue-agency/services/forms-publications/forms/nr301.html (abgerufen am 15.10.2026)

Über den Autor

Jean-Francois Pen

Director, Stockwire Ltd

Jean-Francois Pen ist Director der Stockwire Ltd und verantwortet die Beiträge von Ahornaktien.

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